Herzlich willkommen auf der Seite des Bürgerbeauftragten!

Hier finden Sie Informationen über das Amt des Bürgerbeauftragten und die damit verbundenen Aufgaben. Ich stelle mich und meine Arbeitsweise vor und informiere Sie über Termine. Ich freue mich, wenn Sie das Kontaktformular nutzen und sich mit Ihren Anliegen oder Anregungen an mich wenden. Ich suche nach Wegen für eine Lösung und ein gutes Miteinander.

Ihr
Wolfgang Fackler, MdL

Die Aufgaben des Bürgerbeauftragten

Wie kann ich Ihnen helfen?

Sie haben Probleme mit einer Behörde? Sie fühlen sich von Ämtern missverstanden? Sie können nicht nachvollziehen, was die Behörde von Ihnen möchte? Ich befasse mich mit Ihrem Anliegen und mache mich für eine einvernehmliche Lösung stark. Als Bürgerbeauftragter helfe ich Ihnen in den Fällen, in denen Sie Schwierigkeiten in der Kommunikation oder im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung haben. Ich gehe auf die betroffenen Behörden bzw. zuständigen Stellen zu. Ich lasse mir den zugrundeliegenden Sachverhalt, die Hintergründe und die Rechtslage erläutern und hake nach. Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Meine Hilfe ist für Sie kostenfrei.

Was ich tun kann:

  • schwierige Sachverhalte und Zusammenhänge erklären,
  • die Bayerische Staatsregierung und Behörden des Freistaates Bayern oder der Kommunen um Auskunft bitten,
  • Ortstermine anbieten, wenn zweckdienlich,
  • ggf. Akteneinsicht nehmen,
  • individuell auf Ihr Problem eingehen.

Was ich nicht tun kann:

  • Rechtsberatung leisten: Diese ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.
  • Entscheidungen von Behörden aufheben, abändern oder überstimmen,
  • Behörden und betroffenen Stellen Weisungen erteilen.

Ich kann nicht tätig werden, wenn:

  • Sie sich in einer Angelegenheit an mich wenden, für die die Polizei zuständig ist – beispielsweise, wenn Sie Anzeige erstatten möchten,
  • Ihre Angelegenheit schon vor Gericht war oder ist,
  • wegen des Sachverhaltes bereits staatsanwaltschaftlich ermittelt wird,
  • das vorgetragene Anliegen bereits in einem Petitionsverfahren behandelt wird oder wurde,
  • Ihr Anliegen zivilrechtlich ist, also z.B. das Miet-, Arbeits-, oder Vertragsrecht betrifft,
  • es sich um eine Entscheidung handelt, die eine Gemeinde oder Stadt in kommunaler Selbstverwaltung getroffen hat.

Ich weise darauf hin,

  • dass Sie förmliche Rechtsbehelfe nicht bei mir einreichen können. Sie müssen diese bei den zuständigen Stellen einlegen und etwaige Fristen selbst im Blick haben.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie genauer wissen möchten, ob und wie der Bürgerbeauftragte Ihnen mit Ihrem Anliegen behilflich sein kann, finden Sie hier Informationen zu den häufig gestellten Fragen.

Bürgeranliegen sind von Bürgerinnen und Bürgern vorgetragene Fragen, Probleme, Wünsche, Anliegen und Vorschläge.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Natürlich können beispielsweise auch Minderjährige, Personen, die unter Betreuung stehen, ausländische Staatsbürger, Staatenlose oder Insassen von Justizvollzugsanstalten ihr Anliegen an den Bürgerbeauftragten weitergeben.

Ihr Anliegen können Sie schriftlich – über unser Kontaktformular, per E-Mail oder per Post – an das Büro des Bürgerbeauftragten senden.

Der Bürgerbeauftragte kann in den Fällen unterstützen, in denen Bürgerinnen oder Bürger vom Handeln der öffentlichen Verwaltung betroffen sind. 

Der Bürgerbeauftragte kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn es um strafrechtliche Belange geht oder es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt, die z.B. das Miet-, Arbeits-, oder Vertragsrecht betreffen. Er kann Sie auch nicht beraten, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war oder ist oder die Staatsanwaltschaft ermittelt. Das gilt auch, wenn das Anliegen Gegenstand eines Petitionsverfahrens war oder ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, die eine Kommune in Selbstverwaltung getroffen hat. Zudem ist der Bürgerbeauftragte keine Servicestelle der Polizei; er kann z.B. keine Anzeigen entgegennehmen oder Dienstaufsichtsbeschwerden bearbeiten.

Oftmals ist ein Austausch des Bürgerbeauftragten mit den betroffenen Stellen erforderlich. Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, mündliche oder schriftliche Auskünfte von Behörden sowie weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung einzuholen. Er kann Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen und Ortstermine mit den Beteiligten durchführen. Manchmal genügt den Bürgerinnen und Bürger auch ein Hinweis auf die für eine Angelegenheit zuständige Behörde oder die richtige Anlaufstelle.

Ja, Sie können sich mit mehreren Anliegen an den Bürgerbeauftragten wenden.

Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Wenn zur Klärung Ihres Anliegens Kontakt mit einer Behörde aufgenommen wird, werden dieser gegenüber jedoch Ihr Name und Ihre Adresse genannt. Weitere Informationen finden Sie in unseren Hinweisen zum Datenschutz.

Ja, jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, solange das Anliegen eine deutsche Behörde betrifft.

Ja, insbesondere, wenn das Anliegen

  • anonym eingereicht wird, also keinen Namen und keine Adresse enthält
  • unleserlich ist,
  • kein konkretes Anliegen enthält oder kein konkreter Sinnzusammenhang erkennbar ist,
  • nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt oder
  • gegenüber einem bereits behandelten Anliegen keinen neuen Sachvortrag enthält.

Nein, die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei.

Wie arbeitet der Bürgerbeauftragte? Wann kann er helfen? Das Erklärvideo veranschaulicht, was der Bürgerbeauftragte tut.